Wir räumen und salzen

  • Eingangsbereiche und Treppen
  • Tiefgaragen-Zufahrten und Höfe
  • Zufahrtsstraßen
  • Ein- und Ausfahrten
  • Gehwege
  • Parkplätze


Es sind im Unternehmen insgesamt 5 Winterdienstfahrzeuge, sowie ein Fuß-/Handtrupp im Einsatz.
Es wird je nach Witterungsverhältnis- und beginn die Tour abgefahren.
Es wird nicht garantiert, dass alle Geh-/Fahrtwege um Punkt 07:00 Uhr von Schnee/Glätte befreit sind.

 

 „Die Räum-/Streupflicht entfällt, wenn unter den gegebenen Wetterbedingungen ein abstumpfen mit Streugut aussichtslos erscheint, weil sich angesichts der Wetterlage alsbald wieder Glätte bilden würde " so das OLG


Für den Fall von Blitzeis oder starkem Schneefall, sind an den Eingängen und Tiefgaragenabfahrten Streugut sowie Schneeschaufeln gelagert, damit Sie bei Bedarf selbst handeln können.

 

Als Nutzer/BewohnerIN, sind Sie selbst dafür verantwortlich die Tiefgaragenabfahrt zu überprüfen, ob Sie diese ohne Unfallgefahr passieren können. Im Schadensfall übernehmen wir keine Haftung.


Die Durchführung des Räum-/Streudienstes wird leider des öfteren durch wild und falsch parkende Fahrzeuge stark behindert bzw. auf schmalen Straßen sogar ganz unmöglich gemacht. Es wird deshalb gebeten bei Schnee bzw. Eisglätte auch im eigenen Interesse die Fahrtwege freizuhalten.

 

AUSZUG aus dem ORTSRECHT der Stadt Mühldorf:

Verordnung der Stadt Mühldorf a. Inn über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

und die Sicherung der Gehbahnen im Winter  (Straßenreinigungsverordnung – SRV)  VOM 19.12.2008

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 21:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesund-heit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.